Prüfungsordnung
für den Bachelor-Studiengang Mathematik
an der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf
vom 7.7.1999


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. Seite 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. Seite 213), hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines



II. Zwischenprüfung




III. Bachelor-Prüfung



IV. Abschlußbestimmungen



I. Allgemeines


§ 1
Ziel des Studiums und Zweck der Bachelor-Prüfung


(1)Das Studium soll den Studierenden die grundlegenden fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die zu qualifiziertem und verantwortlichem Handeln in der Berufspraxis erforderlich sind und die es ermöglichen, wissenschaftliche und technische Fortschritte in die berufliche Tätigkeit einzubeziehen und sich auf Veränderungen in den Anforderungen der Berufswelt einzustellen.

(2)Die Bachelor-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Bachelor-Studiengangs Mathematik. Durch diese Prüfung soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse insbesondere in der Angewandten Mathematik erworben wurden. Die Zulassungsvoraussetzungen für die Bachelor-Prüfung sollen außerdem gewährleisten, daß der Prüfling die wichtigsten Grundlagen in Analysis, Linearer Algebra/Algebra und Informatik und den Umgang mit Computern beherrscht.

§ 2
Bachelor-Grad


Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung verleiht die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf den akademischen Grad ``Bachelor of Mathematics'' (abgekürzt: ``B. Math.'').

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang


(1)Die Studienzeit, in der in der Regel der Bachelor-Grad erworben werden kann (Regelstudienzeit), beträgt sechs Semester einschließlich der Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit und der Ablegung der Bachelor-Prüfung.

(2)Der Gesamtumfang des Studiums im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt 104 Semesterwochenstunden; davon entfallen auf den Wahlpflichtbereich 22 und auf den Wahlbereich 16 Semesterwochenstunden. Der Umfang von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen ist so bemessen, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung Schwerpunkte nach eigener Wahl setzen können und genügend Freiraum zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes sowie zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen haben.

§ 4
Aufbau des Studiums und der Prüfungen


(1)Das Studium ist unterteilt in ein Grundstudium und ein Hauptstudium von je drei Semestern Dauer.

(2)Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung des Bachelor-Studiengangs Mathematik abgeschlossen. Die bestandene Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die das Studium abschließende Bachelor-Prüfung.

(3)Die Zwischenprüfung besteht aus vier mündlichen Fachprüfungen. Die Bachelor-Prüfung besteht aus drei mündlichen Fachprüfungen und der schriftlichen Hausarbeit. Die Fachprüfungen der Zwischenprüfung und der Bachelor-Prüfung werden als studienbegleitende Prüfungen durchgeführt.

(4) Zulassungsvoraussetzung für jede Fachprüfung ist ein Leistungsnachweis, der sich auf eine vierstündige Vorlesung oder auf zwei Vorlesungen im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden bezieht. Die Fachprüfung hat als Gegenstand die Inhalte dieser Vorlesungen und kann nur in engem zeitlichen Anschluß daran abgelegt werden (siehe § 10 Abs. 4 und § 17 Abs. 4).

(5)Die Meldung zur letzten Fachprüfung der Zwischenprüfung soll spätestens zum Ende der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters erfolgen. Die Meldung zur letzten Fachprüfung der Bachelor-Prüfung und zur schriftlichen Hausarbeit soll spätestens zum Ende der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters erfolgen, so daß das Bachelor-Studium nach sechs Fachsemestern abgeschlossen sein kann.

(6)Studienaufbau und Prüfungen des Bachelor-Studiengangs Mathematik sind so konzipiert, daß ein Kreditpunktesystem für die Erfüllung der geforderten Studien- und Prüfungsleistungen eingeführt werden kann, sobald hierfür ein Standard im Rahmen eines Europäischen Credit Transfer Systems (ECTS) etabliert ist. Bis zur Änderung dieser Prüfungsordnung durch Einführung eines Kreditpunktesystems erhalten die Studierenden auf Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung, aus der die durch ihre Studien- und Prüfungsleistungen erworbenen Kreditpunkte hervorgehen.

§ 5
Prüfungsausschuß


(1)Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wählt der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf einen Prüfungsausschuß. Er wird als ``Ausschuß für die Bachelor-Prüfung in Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf'' bezeichnet und nachfolgend stets kurz ``Prüfungsausschuß'' genannt. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung des Prüfungswesens in allen Studiengängen der Mathematik soll der Prüfungsausschuß mit dem Ausschuß für die Diplomprüfung in Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität übereinstimmen. Der Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Mathematischen Instituts der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf gewählt; ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Mathematischen Instituts der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf gewählt; zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden der Mathematikstudiengänge an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit bestandener Vorprüfung oder Zwischenprüfung gewählt. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses, ausgenommen die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, wird entsprechend je eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. Jede Gruppe kann für ihre Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter Wahlvorschläge unterbreiten.

Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, aus der Gruppe der Studierenden ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2)Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen gemäß § 7 und für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen, die in Prüfungsverfahren getroffen wurden. Darüber hinaus berichtet der Prüfungsausschuß regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Ferner gibt er Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und für den Bericht an die Fakultät.

(3)Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben drei Professorinnen oder Professoren, unter denen die oder der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sein muß, noch mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. im Vertretungsfall die Stimme der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der oder des Vorsitzenden.

Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie bei der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern und Beisitzerinnen oder Beisitzern nicht stimmberechtigt.

(4)Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen und Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(5)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein.

§ 6
Prüferinnen und Prüfer,
Beisitzerinnen und Beisitzer


(1)Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer für die einzelnen Fachprüfungen. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer

Sofern zwingende Gründe es erfordern, kann der Prüfungsausschuß eine Abweichung von den Voraussetzungen Nr. 2 oder 3 genehmigen.

Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Abschlußprüfung in einem Studiengang des Fachs Mathematik abgelegt hat. (2)Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3)Die Prüferinnen und Prüfer und die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4)In der Zwischenprüfung wie auch in der Bachelor-Prüfung wird für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten für jede Fachprüfung eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für keine Kandidatin und keinen Kandidaten soll für mehr als zwei Fachprüfungen der Zwischenprüfung bzw. der Bachelor-Prüfung dieselbe Prüferin oder derselbe Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuß kann auf begründeten Antrag hin eine Ausnahme hiervon genehmigen.

(5)Die Kandidatin oder der Kandidat kann für jede mündliche Prüfung eine Prüferin oder einen Prüfer und für die schriftliche Hausarbeit eine Betreuerin oder einen Betreuer vorschlagen. Bei Wiederholung einer mündlichen Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat eine neue Prüferin oder einen neuen Prüfer, bei Wiederholung der schriftlichen Hausarbeit eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer vorschlagen. Bei den Vorschlägen sind Absatz 1 bzw. § 19 Abs. 2 zu beachten. Auf den Vorschlag soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden; jedoch begründet der Vorschlag keinen Anspruch.

(6)Die Prüfungstermine sollen von den Prüflingen mit den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern abgestimmt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidatinnen und Kandidaten die Termine der einzelnen Fachprüfungen und die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

§ 7
Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen;
Einstufung in höhere Fachsemester


(1)Ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Bachelor- oder Diplomstudiengang für Mathematik oder in einem Studiengang für ein Lehramt der Sekundarstufe II bzw. für Gymnasien mit Mathematik als Fach erbracht wurden. Eine bestandene Vor- oder Zwischenprüfung in einem Bachelor- oder Diplomstudiengang der Mathematik wird dabei als Zwischenprüfung anerkannt, wenn eine Fachprüfung in Informatik Bestandteil war; andernfalls wird sie in Form von drei bestandenen mathematischen Fachprüfungen der Zwischenprüfung anerkannt. Ebenso wird eine bestandene Zwischenprüfung im Fach Mathematik in einem Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe II bzw. für Gymnasien in Form von drei bestandenen mathematischen Fachprüfungen der Zwischenprüfung anerkannt.

Bestandene Fachprüfungen im Rahmen einer Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung in einem der in Satz 1 genannten Studiengänge werden als bestandene Fachprüfung für die Zwischenprüfung oder für die Bachelor-Prüfung anerkannt, wenn die Prüfungsinhalte mit den Anforderungen dieser Prüfungsordnung für die Fachprüfungen übereinstimmen.

Leistungsnachweise, die in einem der in Satz 1 genannten Studiengänge erworben wurden, werden als Leistungsnachweise des Bachelor-Studiengangs anerkannt, wenn sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, die in Umfang und Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsordnung an die zu Fachprüfungen vorzulegenden Leistungsnachweise entsprechen. Bezüglich des Termins, bis zu dem die Zulassung zur Fachprüfung beantragt werden muß, gilt im Falle der Anerkennung eines Leistungsnachweises das Semester der erstmaligen Einschreibung in den Bachelor-Studiengang Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als das Semester, in dem der Leistungsnachweis erworben wurde, es sei denn, der Prüfungsausschuß hat diesen Termin auf begründeten Antrag verschoben. (2)Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen und an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Bachelor-Studiengangs Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im wesentlichen entsprechen oder sie übertreffen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulenrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3)Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; dabei ist § 88 UG zu beachten.

(4)Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Mathematik erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(5)Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung angerechnet. Die diesbezüglichen Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.

(6)Zuständig für Anerkennungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellung der Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7)Werden Studien- oder Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk ``bestanden'' aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

§ 8
Abmeldung, Versäumnis, Rücktritt,
Täuschung, Ordnungsverstoß


(1)Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden. Die Abmeldung muß schriftlich an den Prüfungsausschuß erfolgen.

(2)Eine Prüfungsleistung gilt als mit ``nicht ausreichend'' (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie oder er sich nicht rechtzeitig abmeldet oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Die für das Versäumnis oder für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin für die Prüfung festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3)Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ``nicht ausreichend'' (5,0) bewertet.

(4)Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, so kann sie oder er von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ``nicht ausreichend'' (5,0) bewertet.

(5)Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen verlangen, daß die Entscheidung nach Absatz 3 oder 4 vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.

II. Zwischenprüfung


§ 9
Grundstudium


Das Grundstudium besteht aus insgesamt acht vierstündigen Vorlesungen mit zugehörigen zweistündigen Übungen als Pflichtveranstaltungen. Diese Lehrveranstaltungen sind zusammengefaßt zu vier Blöcken von je zwei Lehrveranstaltungen:

Dabei beziehen sich die ersten drei Blöcke auf Lehrveranstaltungen im ersten und zweiten Fachsemester, der vierte auf Lehrveranstaltungen im dritten Fachsemester.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen
und Zulassungsverfahren
für die Zwischenprüfung


(1)Zu den Fachprüfungen der Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer

(2)Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist gleichzeitig mit der Anmeldung zur ersten Fachprüfung schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: (3)Die Fachprüfungen beziehen sich jeweils auf einen der vier Lehrveranstaltungsblöcke gemäß § 9. Bei jeder Anmeldung zu jeder Fachprüfung ist als Leistungsnachweis ein Übungsschein zu der Vorlesung aus dem betreffenden Block vorzulegen, deren Inhalte Gegenstand der mündlichen Prüfung sein sollen. Dabei muß für die vier Fachprüfungen oder erneuten Fachprüfungen (§ 14 Abs. 2) insgesamt mindestens ein Übungsschein zu ``Analysis II'' oder ``Analysis III'' und mindestens ein Übungsschein zu ``Lineare Algebra II'' oder ``Einführung in die Algebra'' vorgelegt werden. Die Fachprüfung zu ``Analysis I, II'' kann ersetzt werden durch eine Prüfung über ``Analysis III'', wenn hierzu ein Übungsschein vorgelegt und dieser nicht für die Zulassung zur Fachprüfung zum vierten Lehrveranstaltungsblock gemäß § 9 verwendet wird. Analog kann die Fachprüfung zu ``Lineare Algebra I, II'' ersetzt werden durch eine Prüfung über ``Einführung in die Algebra'' unter Vorlage des Übungsscheins hierzu, wenn dieser nicht für die Zulassung zur Fachprüfung zum vierten Lehrveranstaltungsblock gemäß § 9 verwendet wird. (4)Die Zulassung zur Fachprüfung kann nur bis zum Ende des Semesters (31.3. oder 30.9.), in dem die betreffende Lehrveranstaltung besucht und der betreffende Leistungsnachweis erworben wurde, beantragt werden; falls der Leistungsnachweis aufgrund einer Nachklausur zu Beginn des Semesters nach dem Semester der Lehrveranstaltung erteilt wurde, kann die Zulassung bis zu dem Zeitpunkt eine Woche nach Bekanntgabe des Bestehens der Nachklausur beantragt werden. Eine spätere Anmeldung als in Satz 1 ist möglich, wenn der Prüfling nachweist, daß er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

(5)Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.

(6)Die Zulassung ist abzulehnen, wenn


§ 11
Ziel, Art und Umfang
der Zwischenprüfung


(1)Durch die Zwischenprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist auch Zulassungsvoraussetzung zu Seminaren im Bachelor-Studiengang Mathematik.

(2)Die Zwischenprüfung besteht aus vier Fachprüfungen, und zwar je einer Fachprüfung zu jedem Lehrveranstaltungsblock gemäß § 9.

(3) Gegenstand der Fachprüfung sind jeweils die Inhalte der Vorlesung aus dem betreffenden Block, zu der bei der Anmeldung ein Übungsschein vorgelegt wurde.

§ 12
Durchführung der Fachprüfungen


(1)Die vier Fachprüfungen sind mündliche Prüfungen und erfolgen als Einzelprüfungen. Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(2)Die Dauer einer mündlichen Fachprüfung soll 15 Minuten nicht unterschreiten und darf 25 Minuten nicht überschreiten. Die Fachprüfung erfolgt durch eine Prüferin oder einen Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers. Die Gegenstände und die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung der Note hat die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluß an die Prüfung mitzuteilen.

(3)Es dürfen nicht mehr als zwei Fachprüfungen von derselben Prüferin oder demselben Prüfer abgenommen werden. Prüferinnen oder Prüfer sollen in der Regel diejenigen sein, die auch die Lehrveranstaltung durchgeführt haben, deren Inhalte Prüfungsgegenstand sind. Ausnahmen von Satz 1 oder Satz 2 können auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuß genehmigt werden.

(4)Sofern der Prüfling zustimmt, werden Studierende des Bachelor-Studienganges Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, bei mündlichen Prüfungen als Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 13
Bewertung der Fachprüfungen,
Bestehen der Zwischenprüfung
und Bildung der Gesamtnote


(1)Für die Bewertung der Leistungen in den Fachprüfungen (``Fachnoten'') sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut,
eine hervorragende Leistung;
2 = gut,
ein Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend,
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend,
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend,
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur Differenzierung können die Noten um 0,3 erhöht oder verringert werden; die Noten 0,7 und 4,3 und 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2)Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ``ausreichend'' (kleiner oder gleich 4,0) bewertet wurde.

(3)Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die vier Fachprüfungen (§ 11 Abs. 2) bestanden sind und die Leistungsnachweise gemäß § 10 Abs. 3 vorgelegt wurden.

(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Zwischenprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der gemäß Absatz 1 differenzierten vier Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Zwischenprüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 : sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 : gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 : befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 : ausreichend.

Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14
Wiederholung von Fachprüfungen,
Nichtbestehen der Zwischenprüfung


(1)Eine Fachprüfung im Rahmen der Zwischenprüfung, die mit ``nicht ausreichend'' bewertet worden ist oder gemäß § 8 Abs. 2, 3 oder 4 als ``nicht ausreichend'' bewertet gilt, kann ohne erneuten Zulassungsantrag einmal wiederholt werden, wenn der Termin für die Wiederholungsprüfung spätestens in dem Semester vereinbart wird, welches auf das Semester der Lehrveranstaltung folgt, zu welcher im Antrag auf Zulassung der Leistungsnachweis vorgelegt wurde.

(2)Nach Bestehen einer Fachprüfung oder nach Nichtbestehen einer wiederholten Fachprüfung gemäß Absatz 1 kann einmalig erneut ein Antrag auf Zulassung zur Fachprüfung zu demselben Lehrveranstaltungsblock (§ 9) gestellt werden. Der mit dem erneuten Zulassungsantrag vorzulegende Leistungsnachweis und die mündliche Prüfung beziehen sich dann jeweils auf diejenige Vorlesung des betreffenden Lehrveranstaltungsblocks, die nicht bereits Gegenstand der ersten Fachprüfung war. Absatz 1 und §§ 10 - 13 gelten entsprechend. Nach der Ablegung einer erneuten Fachprüfung zu demselben Lehrveranstaltungsblock wird als Fachnote die bessere der in beiden Prüfungen erzielten Bewertungen festgesetzt, und die Fachprüfung ist bestanden, wenn diese Fachnote mindestens ``ausreichend'' (kleiner oder gleich 4,0) ist. Eine dritte Zulassung zu einer Fachprüfung zu demselben Lehrveranstaltungsblock ist ausgeschlossen.

(3)Hat ein Prüfling drei der vier Fachprüfungen der Zwischenprüfung bestanden, aber keine Möglichkeit mehr, die vierte Fachprüfung gemäß Absatz 1 oder 2 und in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 3 abzulegen, so wird ihm auf Antrag an den Prüfungsausschuß eine besondere Wiederholung der vierten Fachprüfung gestattet. Der Antrag muß spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung gestellt werden, der sich der Prüfling im Rahmen der Zwischenprüfung unterzogen hat. Die besondere Wiederholungsprüfung hat die Inhalte beider Vorlesungen des betreffenden Vorlesungsblocks als Gegenstand. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht unterschreiten und darf 45 Minuten nicht überschreiten. Im übrigen gilt § 12 entsprechend.

(4)Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn mindestens zwei Fachprüfungen unter Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz 1 und Absatz 2 nicht bestanden sind oder wenn die besondere Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3 nicht bestanden ist.

(5)Versäumt der Prüfling, sich innerhalb der Fristen gemäß Absatz 1 und 3 zur Wiederholungsprüfung zu melden, so gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Prüfling nachweist, daß er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

(6)Bei der Genehmigung von Wiederholungen gemäß Absatz 1 und 3 oder von erneuten Zulassungen gemäß Absatz 2 sind Fehlversuche an anderen Hochschulen zu berücksichtigen.

§ 15
Zeugnis über die Zwischenprüfung


(1)Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Neben dem Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, trägt das Zeugnis das Datum der Ausstellung. Das Zeugnis soll innerhalb von vier Wochen nach der letzten Fachprüfung ausgestellt werden, es sei denn, der Prüfling teilt innerhalb von vierzehn Tagen nach Bestehen der Zwischenprüfung mit, daß er zur Verbesserung der Note zu einer bereits bestandenen Fachprüfung gemäß § 14 Abs. 2 erneut zugelassen werden möchte.

(2)Ist eine Fachprüfung oder die Zwischenprüfung insgesamt nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

(3)Der Bescheid über die nicht bestandene Fachprüfung oder über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4)Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden oder nur zum Teil absolviert, so wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die absolvierten Fachprüfungen und deren Noten, sowie die zum Bestehen der Zwischenrüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht oder noch nicht insgesamt bestanden ist.

III. Bachelor-Prüfung


§ 16
Hauptstudium


(1)Der Pflicht- und der Wahlpflichtbereich des Hauptstudiums umfassen Vorlesungen im Umfang von je 12 Semesterwochenstunden und die zugehörigen Übungen. Zum Wahlpflichtbereich gehören außerdem ein Praktikum mit dem Schwerpunkt Programmierung und ein Seminar. Die Vorlesungen sind zusammengefaßt zu drei Blöcken wie folgt:

Dabei sind die jeweils erstgenannten Vorlesungen Pflichtveranstaltungen, die weiteren sind Wahlpflichtveranstaltungen in Form von einer vierstündigen oder von zwei aufeinander bezogenen zweistündigen Vorlesungen. (2)Der Wahlbereich des Hauptstudiums umfaßt Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 Semesterwochenstunden, die hauptsächlich den Bereichen Angewandte Mathematik und Informatik entnommen sein sollen.

(3)Die Absolvierung eines anwendungsbezogenen Praktikums in Verwaltung, Wirtschaft oder Industrie während des Hauptstudiums wird im Hinblick auf die Vorbereitung für das Berufsleben und die Verbesserung der Berufsaussichten nachdrücklich empfohlen. Die Ableistung eines solchen Praktikums kann auf dem Bachelor-Zeugnis vermerkt werden (§ 25 Abs. 3).

§ 17
Zulassungsvoraussetzungen
und Zulassungsverfahren
für die Bachelor-Prüfung


(1)Zur Bachelor-Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

(2)Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung ist zusammen mit der Anmeldung zur ersten Fachprüfung schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
(3)Die Fachprüfungen beziehen sich auf jeweils einen der drei Lehrveranstaltungsblöcke gemäß § 16 Abs. 1. Bei jeder Anmeldung zu einer Fachprüfung ist als Leistungsnachweis ein Übungsschein oder Praktikumsschein vorzulegen, der sich auf die vierstündige Vorlesung oder die beiden zweistündigen Vorlesungen aus dem entsprechenden Block bezieht, deren Inhalte Gegenstand der mündlichen Prüfung sein sollen. Für die drei Fachprüfungen oder erneuten Fachprüfungen (§ 24 Abs. 2) müssen insgesamt Leistungsnachweise zu zwei verschiedenen Bereichen der Angewandten Mathematik vorgelegt werden und mindestens einer, der sich nicht auf die in § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 jeweils erstgenannten Pflichtvorlesungen bezieht. Bei der Anmeldung zur schriftlichen Hausarbeit ist ein Seminarschein und, sofern dies nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zu einer Fachprüfung erfolgt ist, ein Leistungsnachweis zu einem Praktikum mit dem Schwerpunkt Programmierung vorzulegen.

(4)Für den Termin, bis zu dem die Zulassung zu einer Fachprüfung beantragt werden muß, gilt § 10 Abs. 4. Für die Entscheidung über den Zulassungsantrag gilt § 10 Abs. 5 und 6 entsprechend.

§ 18
Art, Umfang und Durchführung
der Bachelor-Prüfung


(1)Die Bachelor-Prüfung besteht aus je einer Fachprüfung zu den drei Vorlesungsblöcken gemäß § 16 Abs. 1 und aus der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 19.

(2)Gegenstand der Fachprüfung sind jeweils die Inhalte der Vorlesung oder der Vorlesungen im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden, zu denen bei der Anmeldung ein Leistungsnachweis vorgelegt wurde.

(3)§ 12 gilt für die Durchführung der Fachprüfungen im Rahmen der Bachelor-Prüfung entsprechend.

§ 19
Schriftliche Hausarbeit


(1)Mit der schriftlichen Hausarbeit soll der Prüfling nachweisen, daß er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein mathematisches Thema selbständig zu bearbeiten und angemessen darzustellen.

(2)Die schriftliche Hausarbeit kann von jeder Professorin oder jedem Professor, jeder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder jedem habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter gestellt und betreut werden, die oder der hauptberuflich am Mathematischen Institut der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig ist. Ausnahmen hiervon regelt der Prüfungsausschuß. Der Prüfling kann eine Betreuerin oder einen Betreuer vorschlagen.

(3)Für das Thema der schriftlichen Hausarbeit hat der Prüfling ein Vorschlagsrecht. Das Thema soll sich auf ein Seminar oder Praktikum beziehen, das der Prüfling absolviert hat. Es wird empfohlen, daß sich der Prüfling mit der gewünschten Betreuerin oder dem gewünschten Betreuer rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung, auf die sich das Thema der Hausarbeit beziehen soll, in Verbindung setzt.

(4)Der Antrag auf Zulassung und Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit kann erst nach Bestehen von mindestens zwei der drei Fachprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 gestellt werden. Mit dem Antrag sind gemäß § 17 Abs. 3 ein Seminarschein und, sofern dies nicht bereits bei der Anmeldung zu einer Fachprüfung erfolgt ist, ein Leistungsnachweis zu einem Praktikum mit dem Schwerpunkt Programmierung vorzulegen. Der Antrag auf Zulassung und Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit soll einen Themenvorschlag gemäß Absatz 3 und den Vorschlag einer Betreuerin oder eines Betreuers gemäß Absatz 2 enthalten. Macht der Prüfling diese Vorschläge, so soll die Zulassung und Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit durch den Prüfungsausschuß unverzüglich erfolgen, sofern die Voraussetzung des Satzes 1 erfüllt ist. Der Prüfling kann bei Vorliegen dieser Voraussetzung auch ohne eigene Vorschläge beantragen, daß ihm vom Prüfungsausschuß ein Thema für die schriftliche Hausarbeit gestellt und eine Betreuerin oder ein Betreuer zugewiesen wird. In diesem Falle sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß dem Antrag binnen drei Monaten entsprochen wird. Das Thema der schriftlichen Hausarbeit und der Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. (5)Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Hausarbeit beträgt sechs Wochen ab Übermittelung des Themas an den Prüfling. Thema und Aufgabenstellung müssen so gefaßt sein, daß diese Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Der Umfang der schriftlichen Hausarbeit soll 25 Seiten nicht überschreiten.

(6)Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß mit Zustimmung der Betreuerin oder des Bestreuers der schriftlichen Hausarbeit die Frist gemäß Absatz 1 um höchstens zwei Wochen verlängern. In dem Antrag sind die besonderen und vom Prüfling nicht zu vertretenden Umstände darzulegen, die eine rechtzeitige Fertigstellung der schriftlichen Hausarbeit verhindert haben.

(7)Das ausgegebene Thema kann vom Prüfling nur einmal und nur binnen drei Wochen nach der Übermittelung zurückgegeben werden. In diesem Fall erfolgt eine erneute Themenstellung nach Absatz 4 Satz 4 und Satz 5.

(8) Bei Abgabe der schriftlichen Hausarbeit hat der Prüfling zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 20
Bewertung und Annahme
der schriftlichen Hausarbeit


(1)Die schriftliche Hausarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß, d.h. spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist gemäß § 19 Abs. 5 und 6 abzuliefern; das Datum der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Wird die schriftliche Hausarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit ``nicht ausreichend'' (5,0) bewertet.

(2)Die schriftliche Hausarbeit ist von der Betreuerin oder dem Betreuer zu bewerten. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuß. Jede Bewertung ist schriftlich zu begründen und mit einer Note gemäß § 13 Abs. 1 abzuschließen. Der Prüfungsausschuß kann eine zweite Bewertung durch eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß § 6 Abs. 1 veranlassen; er muß dies tun, wenn die erste Bewertung ``nicht ausreichend'' lautet. Erfolgte die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit allein durch die Betreuerin oder den Betreuer, so wird die Arbeit mit der hierbei vergebenen Note bewertet. Liegen zwei Bewertungen mindestens mit der Note ``ausreichend'' vor, so ist deren arithmetisches Mittel die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit. Liegen zwei Bewertungen mit der Note ``nicht ausreichend'' vor, so ist dies auch die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit. Liegen zwei Bewertungen vor, von denen eine mindestens ``ausreichend'', die zweite ``nicht ausreichend'' ist, so wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Bewertung und Notenvergabe durch eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß §\ 16 Abs. 1 veranlaßt. In diesem Fall ist die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit ``nicht ausreichend'', wenn auch die dritte Note so lautet, andernfalls ist sie das arithmetische Mittel der beiden mindestens ``ausreichend'' lautenden Noten. Eine mit der Note ``ausreichend'' (4,0) oder besser bewertete schriftliche Hausarbeit ist angenommen. (3)Die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit muß dem Prüfling spätestens sechs Wochen nach Abgabe mitgeteilt werden, im Fall der Bewertung durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer spätestens nach acht Wochen. Wird die schriftliche Hausarbeit nicht angenommen, so muß die Mitteilung durch den Prüfungsausschuß in schriftlicher Form erfolgen und Auskunft darüber geben, ob und innerhalb welcher Frist die schriftliche Hausarbeit wiederholt werden kann (§ 24 Abs. 1). Der Bescheid über die Nichtannahme der schriftlichen Hausarbeit ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21
Bewertung der Fachprüfungen,
Bestehen der Bachelor-Prüfung
und Bildung der Gesamtnote


(1)Für die Bewertung der drei Fachprüfungen gilt § 13 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2)Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn die drei Fachprüfungen bestanden sind, die schriftliche Hausarbeit angenommen ist und die Leistungsnachweise gemäß § 17 Abs. 3 vorgelegt wurden.

(3)Die Gesamtnote der bestandenen Bachelor-Prüfung ist das arithmetische Mittel der Noten in den drei Fachprüfungen und der Bewertung der angenommenen schriftlichen Hausarbeit. § 13 Abs. 4 gilt entsprechend. Sofern sich dadurch eine Verbesserung der Gesamtnote ergibt, wird die Gesamtnote der Zwischenprüfung mit in die Mittelbildung einbezogen, und zwar mit demselben Gewicht wie die Noten der Fachprüfungen und die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit.

(4)Anstelle der Gesamtnote ``sehr gut'' nach § 13 Abs. 4 wird das Gesamturteil ``mit Auszeichnung'' erteilt, wenn die schriftliche Hausarbeit mit ``sehr gut'' bewertet wurde und der gemäß Absatz 3 gebildete Mittelwert nicht über 1,2 liegt.

§ 22
Zusatzfächer


Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich im Rahmen der Bachelor-Prüfung in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 23
Freiversuch


(1)Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung der Bachelor-Prüfung ab und besteht er oder sie diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch derselben oder einer anderen Fachprüfung ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.

(2)Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist es erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.

(3)Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Fach Mathematik eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(4)Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.

(5)Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an der Heinrich-Heine-Universität einmal ohne erneute Zulassung wiederholen. Diese Wiederholung muß spätestens in dem Semester beantragt werden, das auf das Semester der Lehrveranstaltung folgt, zu welcher im Antrag auf Zulassung der Leistungsnachweis vorgelegt wurde. Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Bewertung, so wird diese als Note der Fachprüfung festgestellt und der Berechnung der Gesamtnote der Bachelor-Prüfung zugrunde gelegt. Die Möglichkeit einer einmaligen erneuten Zulassung zur Fachprüfung für denselben Vorlesungsblock nach § 14 Abs. 2 besteht auch nach einer im Freiversuch bestandenen Fachprüfung.

§ 24
Wiederholung der schriftlichen Hausarbeit
und der Fachprüfungen,
Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung


(1)Eine schriftliche Hausarbeit, die mit ``nicht ausreichend'' bewertet und nicht angenommen wurde oder die nach § 8 Abs. 2 oder 3 als mit ``nicht ausreichend'' bewertet gilt, kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Rückgabe des Themas gemäß § 19 Abs. 7 ist bei der Wiederholung nur zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten schriftlichen Hausarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Der Antrag auf Wiederholung der schriftlichen Hausarbeit muß spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit des ersten Semesters gestellt werden, dessen Vorlesungsbeginn nach dem Datum des Bescheids über die Nichtannahme der schriftlichen Hausarbeit liegt.

(2)Für die Wiederholung von Fachprüfungen in der Bachelor-Prüfung gilt § 14 Abs. 1 entsprechend. Für die erneute Ablegung einer Fachprüfung zu demselben Vorlesungsblock (§ 16 Abs. 1) gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. Der mit dem erneuten Zulassungsantrag vorzulegende Leistungsnachweis und die mündliche Prüfung beziehen sich dann auf eine vierstündige Vorlesung oder zwei zweistündige Vorlesungen aus dem betreffenden Vorlesungsblock, die nicht bereits Gegenstand der ersten Fachprüfung waren.

(3)Ist die schriftliche Hausarbeit angenommen und hat ein Prüfling zwei der drei Fachprüfungen der Bachelor-Prüfung bestanden, aber keine Möglichkeit mehr, die dritte Fachprüfung gemäß Absatz 2 und in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 3 abzulegen, so wird ihm auf Antrag an den Prüfungsausschuß eine besondere Wiederholung der dritten Fachprüfung gestattet. Der Antrag muß spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung gestellt werden, der sich der Prüfling im Rahmen der Bachelor-Prüfung unterzogen hat. Gegenstand der besonderen Wiederholungsprüfung sind Inhalte von durch den Prüfling zu benennenden Vorlesungen im Umfang von acht Semesterwochenstunden aus dem betreffenden Vorlesungsblock. Die Dauer der besonderen Wiederholungsprüfung soll 30 Minuten nicht unterschreiten und darf 45 Minuten nicht überschreiten. §\ 12 gilt entsprechend.

(4)Die Bachelor-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine wiederholte schriftliche Hausarbeit nicht angenommen wurde, wenn mindestens zwei Fachprüfungen gemäß Absatz 2 und § 14 Abs. 1 und 2 endgültig nicht bestanden sind oder wenn die besondere Wiederholungsprüfung nach Absatz 3 nicht bestanden ist.

(5)§ 14 Abs. 5 und 6 gilt für die Fachprüfungen der Bachelor-Prüfung entsprechend und findet sinngemäß Anwendung auch auf die schriftliche Hausarbeit.

§ 25
Zeugnis über die Bachelor-Prüfung


(1)Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelor-Prüfung bestanden, so erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der Ausstellung und enthält als Datum des Bestehens der Bachelor-Prüfung das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde, also das Datum der letzten Fachprüfung oder das Datum der Abgabe der schriftlichen Hausarbeit. In das Zeugnis werden auch das Thema der schriftlichen Hausarbeit und deren Note aufgenommen. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

(2)Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten werden Prüfungsergebnisse bei Zusatzfächern gemäß § 22 mit in das Zeugnis aufgenommen.

(3)Hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Praktikum in Verwaltung, Wirtschaft oder Industrie gemäß § 16 Abs. 3 absolviert, so wird dies auf Antrag und bei Vorlage einer entsprechenden Praktikumsbescheinigung unter Angabe der Dauer und der Organisation oder Institution, die den Praktikumsplatz bereitgestellt hat, im Zeugnis vermerkt.

(4)§ 15 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 26
Bachelor-Urkunde


(1)Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades gemäß § 2 beurkundet.

(2)Die Bachelor-Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

IV. Abschlußbestimmungen


§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten


(1)Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsprotokolle und Gutachten gewährt.

(2)Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses schriftlich zu stellen.

§ 28
Ungültigkeit der Zwischenprüfung
oder der Bachelor-Prüfung


(1)Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2)Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. Seite 438) in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.

(3)Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4)Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung als ``nicht bestanden'' erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 29
Aberkennung des Bachelor-Grades


Für die Aberkennung des Bachelor-Grades gilt § 28 entsprechend. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät.

§ 30
Inkrafttreten und Veröffentlichung


(1)Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2)Diese Prüfungsordnung wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf bekanntgegeben.



Marlis Hochbruck
Thu Dec 23 10:49:02 CET 1999