Prüfungsordnung
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des
Gesetzes über die
Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. Seite 532),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. Seite 213),
hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf die folgende
Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
II. Zwischenprüfung
III. Bachelor-Prüfung
IV. Abschlußbestimmungen
I. Allgemeines
(1)Das Studium soll den Studierenden die grundlegenden fachlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die zu qualifiziertem
und verantwortlichem Handeln in der Berufspraxis erforderlich sind und
die es ermöglichen, wissenschaftliche und technische Fortschritte in die
berufliche Tätigkeit einzubeziehen und sich auf Veränderungen in den
Anforderungen der Berufswelt einzustellen.
(2)Die Bachelor-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
des Bachelor-Studiengangs Mathematik. Durch diese Prüfung soll
festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis
notwendigen Fachkenntnisse insbesondere in der Angewandten Mathematik
erworben wurden. Die Zulassungsvoraussetzungen für die Bachelor-Prüfung
sollen außerdem gewährleisten, daß der Prüfling die wichtigsten
Grundlagen in Analysis, Linearer Algebra/Algebra und Informatik und den
Umgang mit Computern beherrscht.
§ 2
Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung verleiht die
Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf den akademischen Grad ``Bachelor
of Mathematics'' (abgekürzt: ``B. Math.'').
§ 3
(1)Die Studienzeit, in der in der Regel der Bachelor-Grad erworben
werden kann (Regelstudienzeit), beträgt sechs Semester einschließlich
der Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit und der Ablegung der
Bachelor-Prüfung.
(2)Der Gesamtumfang des Studiums im Pflicht-, Wahlpflicht- und
Wahlbereich beträgt 104 Semesterwochenstunden; davon entfallen
auf den Wahlpflichtbereich 22 und auf den Wahlbereich 16
Semesterwochenstunden. Der Umfang von Pflicht-, Wahlpflicht- und
Wahlveranstaltungen ist so bemessen, daß die Studierenden im Rahmen
dieser Prüfungsordnung Schwerpunkte nach eigener Wahl setzen können und
genügend Freiraum zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des
Stoffes sowie zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in
anderen Studiengängen haben.
§ 4
(1)Das Studium ist unterteilt in ein Grundstudium und ein
Hauptstudium von je drei Semestern Dauer.
(2)Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung des
Bachelor-Studiengangs Mathematik abgeschlossen. Die bestandene
Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die das Studium
abschließende Bachelor-Prüfung.
(3)Die Zwischenprüfung besteht aus vier mündlichen
Fachprüfungen. Die Bachelor-Prüfung besteht aus drei mündlichen
Fachprüfungen und der schriftlichen Hausarbeit. Die Fachprüfungen
der Zwischenprüfung und der Bachelor-Prüfung werden als
studienbegleitende Prüfungen durchgeführt.
(4)
Zulassungsvoraussetzung für jede Fachprüfung ist ein
Leistungsnachweis, der sich auf eine vierstündige Vorlesung
oder auf zwei Vorlesungen im Gesamtumfang
von vier Semesterwochenstunden bezieht. Die Fachprüfung hat als
Gegenstand die Inhalte dieser Vorlesungen und kann nur in engem
zeitlichen Anschluß daran abgelegt werden (siehe § 10 Abs. 4 und § 17
Abs. 4).
(5)Die Meldung zur letzten Fachprüfung der Zwischenprüfung soll
spätestens zum Ende der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters
erfolgen. Die Meldung zur letzten Fachprüfung der Bachelor-Prüfung und
zur schriftlichen Hausarbeit soll spätestens zum Ende der Vorlesungszeit
des sechsten Fachsemesters erfolgen, so daß das Bachelor-Studium nach
sechs Fachsemestern abgeschlossen sein kann.
(6)Studienaufbau und Prüfungen des Bachelor-Studiengangs
Mathematik sind so konzipiert, daß ein Kreditpunktesystem für die
Erfüllung der geforderten Studien- und Prüfungsleistungen eingeführt
werden kann, sobald hierfür ein Standard im Rahmen eines Europäischen
Credit Transfer Systems (ECTS) etabliert ist. Bis zur Änderung dieser
Prüfungsordnung durch Einführung eines Kreditpunktesystems erhalten die
Studierenden auf Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine
Bescheinigung, aus der die durch ihre Studien- und Prüfungsleistungen
erworbenen Kreditpunkte hervorgehen.
§ 5
(1)Für die Organisation der Prüfungen und
die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben
wählt der Fakultätsrat
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
einen Prüfungsausschuß.
Er wird als ``Ausschuß für die Bachelor-Prüfung in Mathematik
an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf'' bezeichnet
und nachfolgend stets kurz ``Prüfungsausschuß'' genannt. Im
Interesse einer einheitlichen Handhabung des Prüfungswesens in allen
Studiengängen der Mathematik soll der Prüfungsausschuß mit dem Ausschuß
für die Diplomprüfung in Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität
übereinstimmen.
Der Prüfungsausschuß besteht aus
der oder dem Vorsitzenden,
deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter
und fünf weiteren Mitgliedern.
Die oder der Vorsitzende,
deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter
und zwei weitere Mitglieder
werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren
des Mathematischen Instituts
der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf gewählt;
ein Mitglied wird aus der Gruppe der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Mathematischen Instituts
der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf gewählt;
zwei Mitglieder werden aus
der Gruppe der Studierenden der Mathematikstudiengänge
an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
mit bestandener Vorprüfung oder Zwischenprüfung gewählt.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses,
ausgenommen die oder der Vorsitzende
und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
wird entsprechend je eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt.
Jede Gruppe kann für ihre Mitglieder
und deren Vertreterinnen oder Vertreter
Wahlvorschläge unterbreiten.
Die Amtszeit der Mitglieder
aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und
aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
beträgt drei Jahre,
aus der Gruppe der Studierenden ein Jahr.
Wiederwahl ist zulässig.
(2)Der Prüfungsausschuß achtet darauf,
daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden,
und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen.
Er ist insbesondere zuständig
für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen gemäß § 7 und
für die Entscheidung
über Widersprüche gegen Entscheidungen,
die in Prüfungsverfahren getroffen wurden.
Darüber hinaus berichtet der Prüfungsausschuß regelmäßig,
mindestens einmal im Jahr, der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und
Studienzeiten, sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.
Ferner gibt er Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung,
der Studienordnung und des Studienplanes.
Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung
seiner Aufgaben für alle Regelfälle
auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen;
dies gilt nicht für Entscheidungen über
Widersprüche und für den Bericht an die Fakultät.
(3)Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig,
wenn neben drei Professorinnen oder Professoren,
unter denen die oder der Vorsitzende
oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sein muß,
noch mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind.
Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder;
bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der oder des Vorsitzenden
bzw. im Vertretungsfall die Stimme der Stellvertreterin
oder des Stellvertreters der oder des Vorsitzenden.
Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen sowie
bei der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern und
Beisitzerinnen oder Beisitzern nicht stimmberechtigt.
(4)Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und
deren Vertreterinnen und Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen,
sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(5)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein.
§ 6
(1)Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen
oder Prüfer
und die Beisitzerinnen oder Beisitzer für die einzelnen Fachprüfungen.
Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen.
Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer
Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden,
wer eine Abschlußprüfung in einem Studiengang des Fachs Mathematik
abgelegt hat.
(2)Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3)Die Prüferinnen und Prüfer
und die Beisitzerinnen und Beisitzer
unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen,
sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4)In der Zwischenprüfung wie auch in der Bachelor-Prüfung
wird für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten
für jede Fachprüfung eine Prüferin oder ein Prüfer
bestellt.
Für keine Kandidatin und keinen Kandidaten soll
für mehr als zwei Fachprüfungen der Zwischenprüfung
bzw. der Bachelor-Prüfung
dieselbe Prüferin oder derselbe Prüfer bestellt werden.
Der Prüfungsausschuß kann auf begründeten Antrag hin
eine Ausnahme hiervon genehmigen.
(5)Die Kandidatin oder der Kandidat kann
für jede mündliche Prüfung
eine Prüferin oder einen Prüfer
und für die schriftliche Hausarbeit eine Betreuerin oder einen Betreuer
vorschlagen.
Bei Wiederholung einer mündlichen Prüfung
kann die Kandidatin oder der Kandidat
eine neue Prüferin oder einen neuen Prüfer,
bei Wiederholung der schriftlichen Hausarbeit
eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer vorschlagen.
Bei den Vorschlägen sind Absatz 1 bzw. § 19 Abs. 2 zu beachten.
Auf den Vorschlag soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden;
jedoch begründet der Vorschlag keinen Anspruch.
(6)Die Prüfungstermine sollen von den Prüflingen mit den
jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern abgestimmt werden. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidatinnen
und Kandidaten die Termine der einzelnen Fachprüfungen und die Namen
der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor dem
Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.
§ 7
(1)Ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
die an einer Universität oder
einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes in einem Bachelor- oder Diplomstudiengang für
Mathematik oder in einem Studiengang für ein Lehramt der
Sekundarstufe II bzw. für Gymnasien mit Mathematik als Fach
erbracht wurden.
Eine bestandene Vor- oder Zwischenprüfung in einem Bachelor- oder
Diplomstudiengang der Mathematik wird dabei als Zwischenprüfung
anerkannt, wenn eine Fachprüfung in Informatik Bestandteil war;
andernfalls wird sie in Form von drei bestandenen mathematischen
Fachprüfungen der Zwischenprüfung anerkannt. Ebenso wird eine
bestandene Zwischenprüfung im Fach Mathematik in einem
Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe II bzw. für Gymnasien in Form
von drei bestandenen mathematischen Fachprüfungen der Zwischenprüfung
anerkannt.
Bestandene Fachprüfungen im Rahmen einer Vor-, Zwischen- oder
Abschlußprüfung in einem der in Satz 1 genannten Studiengänge werden als
bestandene Fachprüfung für die Zwischenprüfung oder für die
Bachelor-Prüfung anerkannt, wenn die Prüfungsinhalte mit den
Anforderungen dieser Prüfungsordnung für die Fachprüfungen
übereinstimmen.
Leistungsnachweise, die in einem der in Satz 1 genannten Studiengänge
erworben wurden, werden als Leistungsnachweise des Bachelor-Studiengangs
anerkannt, wenn sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, die in Umfang
und Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsordnung an die zu
Fachprüfungen vorzulegenden Leistungsnachweise entsprechen. Bezüglich
des Termins, bis zu dem die Zulassung zur Fachprüfung beantragt werden
muß, gilt im Falle der Anerkennung eines Leistungsnachweises das
Semester der erstmaligen Einschreibung in den Bachelor-Studiengang
Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf als das
Semester, in dem der Leistungsnachweis erworben wurde, es sei denn,
der Prüfungsausschuß
hat diesen Termin auf begründeten Antrag verschoben. (2)Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in anderen Studiengängen und an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen
werden anerkannt,
soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denjenigen des Bachelor-Studiengangs Mathematik an der
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im wesentlichen entsprechen
oder sie übertreffen. Dabei ist kein schematischer Vergleich,
sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen,
die außerhalb des Geltungsbereiches
des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden,
sind die von der Kultusministerkonferenz und
der Hochschulenrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
zu beachten.
(3)Für Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen
in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend; dabei ist
(2)Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung
ist zusammen mit der Anmeldung zur ersten Fachprüfung schriftlich zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
(4)Für den Termin, bis zu dem die Zulassung zu einer Fachprüfung
beantragt werden muß, gilt § 10 Abs. 4. Für die
Entscheidung über den Zulassungsantrag gilt § 10 Abs. 5 und 6
entsprechend.
§ 18
(1)Die Bachelor-Prüfung besteht aus je einer Fachprüfung zu den
drei Vorlesungsblöcken gemäß § 16 Abs. 1 und aus der
schriftlichen Hausarbeit gemäß § 19.
(2)Gegenstand der Fachprüfung sind jeweils die Inhalte der
Vorlesung oder der Vorlesungen im Gesamtumfang von vier
Semesterwochenstunden, zu denen bei der Anmeldung ein Leistungsnachweis
vorgelegt wurde.
(3)§ 12 gilt für die Durchführung der Fachprüfungen im Rahmen der
Bachelor-Prüfung entsprechend.
§ 19
(1)Mit der schriftlichen Hausarbeit soll der Prüfling
nachweisen, daß er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist
ein mathematisches Thema selbständig zu bearbeiten und angemessen
darzustellen.
(2)Die schriftliche
Hausarbeit kann von jeder Professorin oder jedem Professor,
jeder habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin
oder jedem habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter
gestellt und betreut werden,
die oder der hauptberuflich am Mathematischen Institut
der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig ist.
Ausnahmen hiervon regelt der Prüfungsausschuß.
Der Prüfling kann eine Betreuerin oder einen Betreuer vorschlagen.
(3)Für das Thema der schriftlichen Hausarbeit hat der Prüfling ein
Vorschlagsrecht. Das Thema soll sich auf ein Seminar oder Praktikum
beziehen, das der Prüfling absolviert hat. Es wird empfohlen, daß sich
der Prüfling mit der gewünschten Betreuerin oder dem gewünschten
Betreuer rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung, auf die sich das
Thema der Hausarbeit beziehen soll, in Verbindung setzt.
(4)Der Antrag auf Zulassung und Themenstellung für die
schriftliche Hausarbeit kann erst nach Bestehen von mindestens zwei der
drei Fachprüfungen gemäß § 18 Abs. 1 gestellt werden. Mit dem Antrag
sind gemäß § 17 Abs. 3 ein Seminarschein und, sofern dies nicht bereits
bei der Anmeldung zu einer Fachprüfung erfolgt ist, ein
Leistungsnachweis zu einem Praktikum mit dem Schwerpunkt Programmierung
vorzulegen.
Der Antrag auf Zulassung und Themenstellung für die
schriftliche Hausarbeit soll
einen Themenvorschlag gemäß Absatz 3 und den Vorschlag einer Betreuerin
oder eines Betreuers gemäß Absatz 2 enthalten. Macht der Prüfling diese
Vorschläge, so soll die Zulassung und
Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit durch den
Prüfungsausschuß unverzüglich erfolgen, sofern die Voraussetzung des
Satzes 1 erfüllt ist. Der Prüfling kann bei Vorliegen dieser
Voraussetzung auch ohne eigene Vorschläge beantragen, daß ihm vom
Prüfungsausschuß ein Thema für die schriftliche Hausarbeit gestellt und
eine Betreuerin oder ein Betreuer zugewiesen wird. In diesem Falle
sorgt der Prüfungsausschuß dafür, daß dem Antrag binnen drei Monaten
entsprochen wird. Das Thema der schriftlichen Hausarbeit und der
Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen.
(5)Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Hausarbeit beträgt
sechs Wochen ab Übermittelung des Themas an den Prüfling. Thema und
Aufgabenstellung müssen so gefaßt sein, daß diese Bearbeitungsfrist
eingehalten werden kann. Der Umfang der schriftlichen Hausarbeit soll
25 Seiten nicht überschreiten.
(6)Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß mit
Zustimmung der Betreuerin oder des Bestreuers der schriftlichen Hausarbeit
die Frist gemäß Absatz 1 um höchstens zwei Wochen verlängern. In dem Antrag
sind die besonderen und vom Prüfling nicht zu vertretenden Umstände
darzulegen, die eine rechtzeitige Fertigstellung der schriftlichen
Hausarbeit verhindert haben.
(7)Das ausgegebene Thema kann vom Prüfling nur einmal und nur
binnen drei Wochen nach der Übermittelung zurückgegeben werden. In
diesem Fall erfolgt eine erneute Themenstellung nach Absatz 4 Satz 4 und
Satz 5.
(8) Bei Abgabe der schriftlichen Hausarbeit hat der Prüfling zu
versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen
als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 20
(1)Die schriftliche Hausarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß,
d.h. spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist
gemäß § 19 Abs. 5 und 6 abzuliefern;
das Datum der Abgabe ist aktenkundig zu machen.
Wird die schriftliche Hausarbeit nicht fristgemäß abgeliefert,
gilt sie als mit ``nicht ausreichend'' (5,0) bewertet.
(2)Die schriftliche Hausarbeit ist von der Betreuerin oder dem
Betreuer zu bewerten. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuß. Jede
Bewertung ist schriftlich zu begründen und mit einer Note gemäß § 13
Abs. 1 abzuschließen. Der Prüfungsausschuß kann eine zweite Bewertung
durch eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß § 6 Abs. 1 veranlassen; er
muß dies tun, wenn die erste Bewertung ``nicht ausreichend'' lautet.
Erfolgte die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit allein durch die
Betreuerin oder den Betreuer, so wird die Arbeit mit der hierbei
vergebenen Note bewertet. Liegen zwei Bewertungen mindestens mit der Note
``ausreichend'' vor, so ist deren
arithmetisches Mittel die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit.
Liegen zwei Bewertungen mit der Note ``nicht ausreichend'' vor, so ist
dies auch die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit. Liegen zwei
Bewertungen vor, von denen eine mindestens ``ausreichend'', die zweite
``nicht ausreichend'' ist, so wird vom Prüfungsausschuß eine dritte
Bewertung und Notenvergabe durch eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß §\
16 Abs. 1 veranlaßt. In diesem Fall ist die Bewertung der
schriftlichen Hausarbeit ``nicht ausreichend'', wenn auch die dritte
Note so lautet, andernfalls ist sie das arithmetische Mittel der beiden
mindestens ``ausreichend'' lautenden Noten. Eine mit der
Note ``ausreichend'' (4,0) oder besser bewertete schriftliche Hausarbeit
ist angenommen.
(3)Die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit muß dem Prüfling
spätestens sechs Wochen nach Abgabe mitgeteilt werden, im Fall der Bewertung
durch mehr als eine Prüferin oder einen Prüfer spätestens nach acht
Wochen. Wird die schriftliche Hausarbeit nicht angenommen, so muß die
Mitteilung durch den Prüfungsausschuß in schriftlicher Form erfolgen und
Auskunft darüber geben, ob und innerhalb welcher Frist die schriftliche
Hausarbeit wiederholt werden kann (§ 24 Abs. 1). Der Bescheid über
die Nichtannahme der schriftlichen Hausarbeit ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 21
(1)Für die Bewertung der drei Fachprüfungen gilt
§ 13 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2)Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn die drei Fachprüfungen
bestanden sind, die schriftliche Hausarbeit angenommen ist
und die Leistungsnachweise
gemäß § 17 Abs. 3 vorgelegt wurden.
(3)Die Gesamtnote der bestandenen Bachelor-Prüfung ist das
arithmetische Mittel der Noten in den drei Fachprüfungen und der
Bewertung der angenommenen schriftlichen Hausarbeit. § 13 Abs. 4 gilt
entsprechend. Sofern sich dadurch eine Verbesserung der Gesamtnote
ergibt, wird die Gesamtnote der Zwischenprüfung mit in die Mittelbildung
einbezogen, und zwar mit demselben Gewicht wie die Noten der
Fachprüfungen und die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit.
(4)Anstelle der Gesamtnote ``sehr gut'' nach § 13 Abs. 4 wird
das Gesamturteil ``mit Auszeichnung'' erteilt, wenn die schriftliche
Hausarbeit mit ``sehr gut'' bewertet wurde und der gemäß Absatz 3
gebildete Mittelwert nicht über 1,2 liegt.
§ 22
Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich im Rahmen der Bachelor-Prüfung
in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen
(Zusatzfächer). Das
Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag
der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen,
jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 23
(1)Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat
innerhalb der Regelstudienzeit und nach ununterbrochenem Studium
eine Fachprüfung der Bachelor-Prüfung ab
und besteht er oder sie diese Prüfung nicht,
so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch).
Ein zweiter Freiversuch derselben oder einer anderen Fachprüfung
ist ausgeschlossen.
Satz 1 gilt nicht,
wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens,
insbesondere eines Täuschungsversuchs,
für nicht bestanden erklärt wurde.
(2)Bei der Berechnung des in Absatz 1
(3)Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern,
wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule
für das Fach Mathematik eingeschrieben war
und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange,
in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden,
besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
(4)Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang,
höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt,
wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit
als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien
oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.
(5)Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat,
kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung
an der Heinrich-Heine-Universität einmal ohne erneute
Zulassung wiederholen. Diese Wiederholung muß
spätestens in dem Semester beantragt werden, das auf das Semester der
Lehrveranstaltung folgt, zu welcher im Antrag auf Zulassung der
Leistungsnachweis vorgelegt wurde.
Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat in der Wiederholungsprüfung
eine bessere Bewertung,
so wird diese als Note der Fachprüfung festgestellt
und der Berechnung der Gesamtnote der Bachelor-Prüfung zugrunde
gelegt. Die Möglichkeit einer einmaligen erneuten Zulassung zur Fachprüfung
für denselben Vorlesungsblock nach § 14 Abs. 2 besteht auch nach einer
im Freiversuch bestandenen Fachprüfung.
§ 24
(1)Eine schriftliche Hausarbeit, die mit ``nicht ausreichend''
bewertet und nicht angenommen wurde oder die nach § 8 Abs. 2 oder 3 als
mit ``nicht ausreichend'' bewertet gilt, kann einmal wiederholt werden.
Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Rückgabe des Themas
gemäß § 19 Abs. 7 ist bei der Wiederholung nur zulässig, wenn bei der
Anfertigung der ersten schriftlichen Hausarbeit von dieser Möglichkeit
kein Gebrauch gemacht wurde. Der Antrag auf Wiederholung der
schriftlichen Hausarbeit muß spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit
des ersten Semesters gestellt werden, dessen Vorlesungsbeginn nach dem
Datum des Bescheids über die Nichtannahme der schriftlichen Hausarbeit
liegt.
(2)Für die Wiederholung von Fachprüfungen in der Bachelor-Prüfung
gilt § 14 Abs. 1 entsprechend. Für die erneute Ablegung einer
Fachprüfung zu demselben Vorlesungsblock (§ 16 Abs. 1) gilt § 14 Abs. 2
entsprechend. Der mit dem erneuten Zulassungsantrag vorzulegende
Leistungsnachweis und die mündliche Prüfung beziehen sich dann auf eine
vierstündige Vorlesung oder zwei zweistündige Vorlesungen aus dem
betreffenden Vorlesungsblock, die nicht bereits Gegenstand der ersten
Fachprüfung waren.
(3)Ist die schriftliche Hausarbeit angenommen und hat ein
Prüfling zwei der drei Fachprüfungen der Bachelor-Prüfung bestanden,
aber keine Möglichkeit mehr, die dritte Fachprüfung gemäß Absatz 2 und
in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 3 abzulegen,
so wird ihm auf Antrag an den
Prüfungsausschuß eine besondere Wiederholung der dritten Fachprüfung
gestattet. Der Antrag muß spätestens sechs Monate nach der letzten
Prüfung gestellt werden, der sich der Prüfling im Rahmen der
Bachelor-Prüfung unterzogen hat. Gegenstand der besonderen
Wiederholungsprüfung sind Inhalte von durch den Prüfling zu benennenden
Vorlesungen im Umfang von acht Semesterwochenstunden aus dem betreffenden
Vorlesungsblock. Die Dauer der besonderen Wiederholungsprüfung soll 30
Minuten nicht unterschreiten und darf 45 Minuten nicht überschreiten. §\
12 gilt entsprechend.
(4)Die Bachelor-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine
wiederholte schriftliche Hausarbeit nicht angenommen wurde, wenn
mindestens zwei Fachprüfungen gemäß Absatz 2 und § 14 Abs. 1 und 2
endgültig nicht bestanden sind oder wenn die besondere
Wiederholungsprüfung nach Absatz 3 nicht bestanden ist.
(5)§ 14 Abs. 5 und 6 gilt für die Fachprüfungen der
Bachelor-Prüfung entsprechend und findet sinngemäß Anwendung auch auf
die schriftliche Hausarbeit.
§ 25
(1)Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelor-Prüfung
bestanden, so erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das
Zeugnis trägt das Datum des Tages der Ausstellung und enthält als
Datum des Bestehens der Bachelor-Prüfung das Datum des Tages,
an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde, also das Datum der
letzten Fachprüfung oder das Datum der Abgabe der schriftlichen
Hausarbeit. In das Zeugnis werden auch das Thema der schriftlichen
Hausarbeit und deren Note aufgenommen. Im übrigen gilt §
15 entsprechend.
(2)Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten werden
Prüfungsergebnisse bei Zusatzfächern gemäß § 22 mit in das Zeugnis
aufgenommen.
(3)Hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Praktikum in
Verwaltung, Wirtschaft oder Industrie gemäß § 16 Abs. 3 absolviert, so
wird dies auf Antrag und bei Vorlage einer entsprechenden
Praktikumsbescheinigung unter Angabe der Dauer und der Organisation oder
Institution, die den Praktikumsplatz bereitgestellt hat, im Zeugnis
vermerkt.
(4)§ 15 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 26
(1)Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten
die Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt.
Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades gemäß § 2 beurkundet.
(2)Die Bachelor-Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
IV. Abschlußbestimmungen
(1)Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag
Einsicht in ihre oder seine Prüfungsprotokolle und Gutachten gewährt.
(2)Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten
nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses schriftlich zu stellen.
§ 28
(1)Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so kann der Prüfungsausschuß nachträglich
die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen,
bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und die Prüfung
ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2)Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat
darüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,
so entscheidet der Prüfungsausschuß
unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976
(GV. NW. Seite 438) in der jeweils geltenden Fassung
über die Rechtsfolgen.
(3)Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und
gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen
Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die
Prüfung aufgrund einer Täuschung als ``nicht bestanden'' erklärt
wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist
nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 29
Für die Aberkennung des Bachelor-Grades gilt § 28 entsprechend.
Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät.
§ 30
(1)Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft.
(2)Diese Prüfungsordnung wird im Amtsblatt des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW.) veröffentlicht und in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
bekanntgegeben.
für den Bachelor-Studiengang Mathematik
an der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf
vom 7.7.1999
I. Allgemeines
§ 1
Ziel des Studiums und Zweck der Bachelor-Prüfung
Bachelor-Grad
Regelstudienzeit und Studienumfang
Aufbau des Studiums und der Prüfungen
Prüfungsausschuß
Prüferinnen und Prüfer,
Beisitzerinnen und Beisitzer
Sofern zwingende Gründe es erfordern, kann der Prüfungsausschuß
eine Abweichung von den Voraussetzungen Nr. 2 oder 3 genehmigen.
Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen;
Einstufung in höhere Fachsemester
(3)Die Fachprüfungen beziehen sich auf jeweils einen der drei
Lehrveranstaltungsblöcke gemäß § 16 Abs. 1. Bei jeder Anmeldung zu
einer Fachprüfung ist als Leistungsnachweis ein Übungsschein oder
Praktikumsschein vorzulegen, der sich auf die vierstündige Vorlesung
oder die beiden zweistündigen Vorlesungen aus dem entsprechenden Block
bezieht, deren Inhalte Gegenstand der mündlichen Prüfung sein sollen.
Für die drei Fachprüfungen oder erneuten Fachprüfungen (§ 24 Abs. 2)
müssen insgesamt Leistungsnachweise zu zwei verschiedenen Bereichen
der Angewandten Mathematik vorgelegt werden und mindestens einer, der
sich nicht auf die in § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 jeweils
erstgenannten Pflichtvorlesungen bezieht. Bei der Anmeldung zur
schriftlichen Hausarbeit ist ein Seminarschein und, sofern dies nicht
bereits mit dem Zulassungsantrag zu einer Fachprüfung erfolgt ist, ein
Leistungsnachweis zu einem Praktikum mit dem Schwerpunkt
Programmierung vorzulegen.
Art, Umfang und Durchführung
der Bachelor-Prüfung
Schriftliche Hausarbeit
Bewertung und Annahme
der schriftlichen Hausarbeit
Bewertung der Fachprüfungen,
Bestehen der Bachelor-Prüfung
und Bildung der Gesamtnote
Zusatzfächer
Freiversuch
Wiederholung der schriftlichen
Hausarbeit
und der Fachprüfungen,
Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung
Zeugnis über die Bachelor-Prüfung
Bachelor-Urkunde
§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten
Ungültigkeit der Zwischenprüfung
oder der Bachelor-Prüfung
Aberkennung des Bachelor-Grades
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Marlis Hochbruck
Thu Dec 23 10:49:02 CET 1999